Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 14.Paragraph 14,
Wenn der Leistungsbescheid nach § 11 oder der gesonderte Bescheid nach § 12 nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zugestellt werden kann, ist die Zustellung an den Leistungspflichtigen oder den Lenker des angeforderten Kraftfahrzeuges oder den Piloten des Luftfahrzeuges oder den Führer des Schiffes oder der Baumaschine an jedem Ort, an dem eine der genannten Personen angetroffen wird, zulässig. Wenn der Leistungsbescheid nach Paragraph 11, oder der gesonderte Bescheid nach Paragraph 12, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zugestellt werden kann, ist die Zustellung an den Leistungspflichtigen oder den Lenker des angeforderten Kraftfahrzeuges oder den Piloten des Luftfahrzeuges oder den Führer des Schiffes oder der Baumaschine an jedem Ort, an dem eine der genannten Personen angetroffen wird, zulässig.
Anmerkung
vgl. Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982, AVG
Schlagworte
Ersatzzustellung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059168
Alte Dokumentnummer
N4196811327A