Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Leistungspflichtige hat den angeforderten Leistungsgegenstand am angeordneten Ort zur angeordneten Zeit unter Vorweis des Leistungsbescheides nach § 11 oder des Bereitstellungsbescheides nach § 12 und des allenfalls nach § 12 erlassenen gesonderten Bescheides dem Leistungsempfänger (§ 11 Abs. 2) betriebsbereit zu übergeben oder übergeben zu lassen. Sofern es notwendig ist, hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter den Leistungsempfänger in die Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen. Im Falle der Übergabe eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines zugelassenen Luftfahrzeuges hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter überdies dem Leistungsempfänger den Zulassungsschein auszufolgen; der Zulassungsschein verbleibt bis zur Rückgabe des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger. Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat ferner anzugeben, ob und welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen.Der Leistungspflichtige hat den angeforderten Leistungsgegenstand am angeordneten Ort zur angeordneten Zeit unter Vorweis des Leistungsbescheides nach Paragraph 11, oder des Bereitstellungsbescheides nach Paragraph 12 und des allenfalls nach Paragraph 12, erlassenen gesonderten Bescheides dem Leistungsempfänger (Paragraph 11, Absatz 2,) betriebsbereit zu übergeben oder übergeben zu lassen. Sofern es notwendig ist, hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter den Leistungsempfänger in die Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen. Im Falle der Übergabe eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines zugelassenen Luftfahrzeuges hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter überdies dem Leistungsempfänger den Zulassungsschein auszufolgen; der Zulassungsschein verbleibt bis zur Rückgabe des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger. Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat ferner anzugeben, ob und welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen.
(2)Absatz 2,Der Leistungsempfänger hat eine Niederschrift über die Übernahme, über den Zustand sowie über den geschätzten Wert des Leistungsgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe abzufassen. Angaben über Rechte Dritter am Leistungsgegenstand sind in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie der Grund für die Verweigerung zu vermerken. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen; je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Stellt sich anläßlich der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Leistungsempfänger heraus, daß der Leistungsgegenstand für den militärischen Zweck ungeeignet ist, so ist der Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter unverzüglich zurückzustellen. Mit der Rückstellung des Leistungsgegenstandes tritt der Leistungsbescheid nach § 11 bzw. der Bereitstellungsbescheid bzw. der gesonderte Bescheid nach § 12 außer Kraft. Der Leistungsempfänger hat über die Rückstellung des Leistungsgegenstandes eine Niederschrift abzufassen, die den Grund der Rückstellung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie der Grund für die Verweigerung zu vermerken. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen; je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu übermitteln.Stellt sich anläßlich der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Leistungsempfänger heraus, daß der Leistungsgegenstand für den militärischen Zweck ungeeignet ist, so ist der Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter unverzüglich zurückzustellen. Mit der Rückstellung des Leistungsgegenstandes tritt der Leistungsbescheid nach Paragraph 11, bzw. der Bereitstellungsbescheid bzw. der gesonderte Bescheid nach Paragraph 12, außer Kraft. Der Leistungsempfänger hat über die Rückstellung des Leistungsgegenstandes eine Niederschrift abzufassen, die den Grund der Rückstellung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie der Grund für die Verweigerung zu vermerken. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen; je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu übermitteln.
Schlagworte
Einweisungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059170
Alte Dokumentnummer
N4196811329A