Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
31.05.1968 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1631.05.196830.06.2001 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

31.05.1968BGBl. Nr. 174/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Leistungspflichtige hat den angeforderten Leistungsgegenstand am angeordneten Ort zur angeordneten Zeit unter Vorweis des Leistungsbescheides nach Paragraph 11, oder des Bereitstellungsbescheides nach Paragraph 12 und des allenfalls nach Paragraph 12, erlassenen gesonderten Bescheides dem Leistungsempfänger (Paragraph 11, Absatz 2,) betriebsbereit zu übergeben oder übergeben zu lassen. Sofern es notwendig ist, hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter den Leistungsempfänger in die Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen. Im Falle der Übergabe eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines zugelassenen Luftfahrzeuges hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter überdies dem Leistungsempfänger den Zulassungsschein auszufolgen; der Zulassungsschein verbleibt bis zur Rückgabe des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger. Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat ferner anzugeben, ob und welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen.
  2. Absatz 2,Der Leistungsempfänger hat eine Niederschrift über die Übernahme, über den Zustand sowie über den geschätzten Wert des Leistungsgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe abzufassen. Angaben über Rechte Dritter am Leistungsgegenstand sind in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie der Grund für die Verweigerung zu vermerken. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen; je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Stellt sich anläßlich der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Leistungsempfänger heraus, daß der Leistungsgegenstand für den militärischen Zweck ungeeignet ist, so ist der Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter unverzüglich zurückzustellen. Mit der Rückstellung des Leistungsgegenstandes tritt der Leistungsbescheid nach Paragraph 11, bzw. der Bereitstellungsbescheid bzw. der gesonderte Bescheid nach Paragraph 12, außer Kraft. Der Leistungsempfänger hat über die Rückstellung des Leistungsgegenstandes eine Niederschrift abzufassen, die den Grund der Rückstellung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie der Grund für die Verweigerung zu vermerken. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen; je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu übermitteln.

Schlagworte

Einweisungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059170

Alte Dokumentnummer

N4196811329A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P16/NOR12059170