Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 bis zu dem für die Übergabe des Leistungsgegenstandes angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der zuständigen Anforderungsbehörde zu melden:Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid nach Paragraph 12 bis zu dem für die Übergabe des Leistungsgegenstandes angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der zuständigen Anforderungsbehörde zu melden:
bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern
die Abmeldung des Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 43 des Kraftfahrgesetzes 1967),die Abmeldung des Kraftfahrzeuges oder Anhängers (Paragraph 43, des Kraftfahrgesetzes 1967),
jede Hinterlegung und Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 des Kraftfahrgesetzes 1967),jede Hinterlegung und Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (Paragraph 52, des Kraftfahrgesetzes 1967),
die Aufhebung der Zulassung (§ 44 des Kraftfahrgesetzes 1967),die Aufhebung der Zulassung (Paragraph 44, des Kraftfahrgesetzes 1967),
jede Änderung, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden (§ 42 des Kraftfahrgesetzes 1967);jede Änderung, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden (Paragraph 42, des Kraftfahrgesetzes 1967);
bei zugelassenen Luftfahrzeugen
jede Änderung der im Zulassungsschein (§ 13 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) oder im Eintragungsschein (§ 6 der Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958) angegebenen Umstände,jede Änderung der im Zulassungsschein (Paragraph 13, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes) oder im Eintragungsschein (Paragraph 6, der Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1958,) angegebenen Umstände, den Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (§ 19 des Luftfahrtgesetzes);den Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen ausländischer Zulassungen (Paragraph 19, des Luftfahrtgesetzes);
bei zum Verkehr zugelassenen Schiffen
jede Änderung der im Schiffspatent angegebenen Umstände (§ 21 der Schiffspatentverordnung bzw. § 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899),jede Änderung der im Schiffspatent angegebenen Umstände (Paragraph 21, der Schiffspatentverordnung bzw. Paragraph 3, der Verordnung RGBl. Nr. 90 aus 1884, in der Fassung des Abschnittes römisch zwei der Verordnung RGBl. Nr. 225 aus 1899,), die Zurückbehaltung des Schiffspatentes und dessen Wiederausfolgung, die Nichtigerklärung und Zurückstellung des Schiffspatentes (§ 23 Abs. 2 und 3, § 24 und § 25 der Schiffspatentverordnung) bzw. die Einziehung des Schiffspatentes (§ 3 der Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des Abschnittes II der Verordnung RGBl. Nr. 225/1899);die Zurückbehaltung des Schiffspatentes und dessen Wiederausfolgung, die Nichtigerklärung und Zurückstellung des Schiffspatentes (Paragraph 23, Absatz 2 und 3, Paragraph 24 und Paragraph 25, der Schiffspatentverordnung) bzw. die Einziehung des Schiffspatentes (Paragraph 3, der Verordnung RGBl. Nr. 90 aus 1884, in der Fassung des Abschnittes römisch zwei der Verordnung RGBl. Nr. 225 aus 1899,);
bei nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, Anhängern und Schiffen, bei nicht zugelassenen Luftfahrzeugen sowie bei Baumaschinen
jede Änderung der Beschaffenheit, die eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit des Leistungsgegenstandes bewirkt,
jede Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand,
die Verlegung des Hauptwohnsitzes; ist der Leistungspflichtige ein Unternehmen, die Änderung des Ortes, von dem aus er über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1995,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Dokumentnummer
NOR12065161
Alte Dokumentnummer
N4199547425J