(3)Absatz 3,Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen die öffentlich-rechtlichen Pflichten und Rechte, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen. In den Fällen der Abs. 4 und 5 des § 4 hat der bisher Leistungspflichtige, im Falle des § 4 Abs. 6 der Rechtsnachfolger bzw. Eigentümer, auf den die Leistungspflicht übergegangen ist, die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der nach § 43 in Zusammenhalt mit § 123 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 zuständigen Behörde unverzüglich zu melden; damit gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als nach § 43 des Kraftfahrgesetzes 1967 abgemeldet.Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen die öffentlich-rechtlichen Pflichten und Rechte, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen. In den Fällen der Absatz 4 und 5 des Paragraph 4, hat der bisher Leistungspflichtige, im Falle des Paragraph 4, Absatz 6, der Rechtsnachfolger bzw. Eigentümer, auf den die Leistungspflicht übergegangen ist, die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der nach Paragraph 43, in Zusammenhalt mit Paragraph 123, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 zuständigen Behörde unverzüglich zu melden; damit gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als nach Paragraph 43, des Kraftfahrgesetzes 1967 abgemeldet.