Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Sind die Voraussetzungen für die Anforderung der Leistung weggefallen, hat die zuständige Anforderungsbehörde den Leistungsbescheid oder den Bereitstellungsbescheid auf Antrag des Leistungspflichtigen oder von Amts wegen aufzuheben (Aufhebungsbescheid).
(2)Absatz 2,Der Aufhebungsbescheid bedarf der Schriftlichkeit. Er hat – ausgenommen bei Aufhebung eines Bereitstellungsbescheides – im Spruch
die zur Rückstellung verpflichtete Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres,
die zur Rückübernahme verpflichtete Person,
die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Gegen den Aufhebungsbescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059173
Alte Dokumentnummer
N4196811332A