Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für die Überlassung des Leistungsgegenstandes zur Benützung ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Benützung während der Leistungsdauer erlitten hat.Für die Überlassung des Leistungsgegenstandes zur Benützung ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (Paragraph 26,) eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Benützung während der Leistungsdauer erlitten hat.
(2)Absatz 2,Außer der im Abs. 1 genannten Entschädigung ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall zu gewähren, der durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes während der Leistungsdauer entsteht.Außer der im Absatz eins, genannten Entschädigung ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (Paragraph 26,) eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall zu gewähren, der durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes während der Leistungsdauer entsteht.
Anmerkung
vgl. §§ 364 und 1295 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059178
Alte Dokumentnummer
N4196811337A