Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach § 27 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Paragraph 27, innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.
(2)Absatz 2,Gegen Bescheide nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide nach Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059182
Alte Dokumentnummer
N4196811341A