Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Weist der angeforderte Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung eine Beschädigung oder wertmindernde Änderung auf, so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 31 Abs. 1) eine besondere Entschädigung nach Abs. 2 zu leisten.Weist der angeforderte Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung eine Beschädigung oder wertmindernde Änderung auf, so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (Paragraph 31, Absatz eins,) eine besondere Entschädigung nach Absatz 2, zu leisten.
(2)Absatz 2,Zu ersetzen sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes infolge einer Beschädigung oder Änderung im Sinne des Abs. 1 ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung auch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder deshalb vorliegt, weil die sachgemäße Instandsetzung unmöglich oder untunlich ist.Zu ersetzen sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes infolge einer Beschädigung oder Änderung im Sinne des Absatz eins, ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung auch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder deshalb vorliegt, weil die sachgemäße Instandsetzung unmöglich oder untunlich ist.
Anmerkung
vgl. §§ 1295 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059184
Alte Dokumentnummer
N4196811343A