Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Anspruch auf besondere Entschädigung nach § 30 haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).Anspruch auf besondere Entschädigung nach Paragraph 30, haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).
(2)Absatz 2,Der Antrag auf besondere Entschädigung nach § 30 ist vom Anspruchsberechtigten (Abs. 1) innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der den Anspruch begründenden Tatsachen bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen. Die Frist beginnt nicht vor der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu laufen.Der Antrag auf besondere Entschädigung nach Paragraph 30, ist vom Anspruchsberechtigten (Absatz eins,) innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der den Anspruch begründenden Tatsachen bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen. Die Frist beginnt nicht vor der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu laufen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Abs. 2 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Eine besondere Entschädigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Absatz 2, innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Eine besondere Entschädigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059185
Alte Dokumentnummer
N4196811344A