Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
31.05.1968 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3131.05.196830.06.2001 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

31.05.1968BGBl. Nr. 174/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Anspruch auf besondere Entschädigung nach Paragraph 30, haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).
  2. Absatz 2,Der Antrag auf besondere Entschädigung nach Paragraph 30, ist vom Anspruchsberechtigten (Absatz eins,) innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der den Anspruch begründenden Tatsachen bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen. Die Frist beginnt nicht vor der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu laufen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Absatz 2, innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Eine besondere Entschädigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.

Schlagworte

Frist

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059185

Alte Dokumentnummer

N4196811344A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P31/NOR12059185