Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
31.05.1968 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3231.05.196830.06.2001 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

31.05.1968BGBl. Nr. 174/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Ist der angeforderte Leistungsgegenstand untergegangen oder in das Eigentum des Bundes übernommen worden, so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (Absatz 2,) eine Vergütung in der Höhe des Verkehrswertes, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe (Paragraph 16,) zugekommen ist, zu leisten.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Vergütung nach Absatz eins, haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Vergütung nach Absatz eins, ist vom Anspruchsberechtigten (Absatz 2,) innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der den Anspruch begründenden Tatsachen bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.
  4. Absatz 4,Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Absatz 3, innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Eine Vergütung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.

Schlagworte

objektiver Wert, Frist

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059186

Alte Dokumentnummer

N4196811345A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P32/NOR12059186