Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 33.Paragraph 33,
Die Vergütung nach § 32 ist auch außer den im § 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch Gerichtserlag zu leisten, wenn aus der nach § 16 Abs. 2 abgefaßten Niederschrift ersichtlich ist, daß dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder wenn der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird. Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Vergütung an die Stelle des Leistungsgegenstandes. Die Vergütung nach Paragraph 32, ist auch außer den im Paragraph 1425, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch Gerichtserlag zu leisten, wenn aus der nach Paragraph 16, Absatz 2, abgefaßten Niederschrift ersichtlich ist, daß dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder wenn der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird. Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Vergütung an die Stelle des Leistungsgegenstandes.
Anmerkung
vgl. § 307 f Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059187
Alte Dokumentnummer
N4196811346A