(1)Absatz eins,Ein Anspruchsberechtigter nach § 26, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 2 kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des nach § 28, § 29, § 31 oder § 32 erlassenen Bescheides die Festsetzung der Entschädigung, der besonderen Entschädigung oder der Vergütung durch das ordentliche Gericht beantragen. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz, sofern der Anspruchsberechtigte eine juristische Person ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Anspruchsberechtigte keinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die zuständige Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen; die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden.Ein Anspruchsberechtigter nach Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz 2, kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des nach Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 31, oder Paragraph 32, erlassenen Bescheides die Festsetzung der Entschädigung, der besonderen Entschädigung oder der Vergütung durch das ordentliche Gericht beantragen. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz, sofern der Anspruchsberechtigte eine juristische Person ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Anspruchsberechtigte keinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die zuständige Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen; die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden.