Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
31.05.1968 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3531.05.196830.06.2001 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

31.05.1968BGBl. Nr. 174/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Leistungspflichtige hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten, die ihm durch die Übergabe des Leistungsgegenstandes nach Paragraph 16, Absatz eins, sowie durch die Rückübernahme des Leistungsgegenstandes nach Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 2, oder Paragraph 21, Absatz 7, erwachsen.
  2. Absatz 2,Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Litera a
      die notwendigen Kosten des für die Fahrt zum Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes und für die Fahrt vom Ort der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes zum Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters benötigten Treibstoffes,
    2. Litera b
      die notwendigen Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die Rückfahrt des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters vom Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zum Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters und für die Hinfahrt vom Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters zum Ort der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,
    3. Litera c
      die notwendigen Kosten eines für die Übergabe und für die Rückübernahme des Leistungsgegenstandes erforderlichen Transportes.
  3. Absatz 3,Der Leistungspflichtige hat ferner Anspruch auf eine Abgeltung der Zeitversäumnis in der Höhe von 10 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Die Abgeltung der Zeitversäumnis gebührt für die Zeit, die der Leistungspflichtige oder sein Vertreter infolge seiner Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes vom Verlassen der Wohnung oder der Betriebsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß.

Schlagworte

Fahrtkostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059189

Alte Dokumentnummer

N4196811348A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P35/NOR12059189