Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Ist der angeforderte Leistungsgegenstand untergegangen oder in das Eigentum des Bundes übernommen worden, so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (Abs. 2) eine Vergütung in der Höhe des Verkehrswertes, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe (§ 16) zugekommen ist, zu leisten.Ist der angeforderte Leistungsgegenstand untergegangen oder in das Eigentum des Bundes übernommen worden, so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (Absatz 2,) eine Vergütung in der Höhe des Verkehrswertes, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe (Paragraph 16,) zugekommen ist, zu leisten.
(2)Absatz 2,Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1 haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).Anspruch auf Vergütung nach Absatz eins, haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Vergütung nach Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten (Abs. 2) innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der den Anspruch begründenden Tatsachen bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.Der Antrag auf Vergütung nach Absatz eins, ist vom Anspruchsberechtigten (Absatz 2,) innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der den Anspruch begründenden Tatsachen bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.
(4)Absatz 4,Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Abs. 3 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Eine Vergütung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Absatz 3, innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Eine Vergütung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.
Schlagworte
objektiver Wert, Frist
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059186
Alte Dokumentnummer
N4196811345A