Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 36.Paragraph 36,
Eine Verwaltungsübertretung begeht
wer der Auskunftspflicht nach § 8 oder der Verpflichtung, die Besichtigung von Leistungsgegenständen nach § 9 zu dulden, zuwiderhandelt,wer der Auskunftspflicht nach Paragraph 8, oder der Verpflichtung, die Besichtigung von Leistungsgegenständen nach Paragraph 9, zu dulden, zuwiderhandelt,
ein Leistungspflichtiger, der einer nach § 4 Abs. 7, § 16 oder § 17 auferlegten Verpflichtung – ausgenommen die Unterzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 oder 3 – zuwiderhandelt,ein Leistungspflichtiger, der einer nach Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 16, oder Paragraph 17, auferlegten Verpflichtung – ausgenommen die Unterzeichnungspflicht nach Paragraph 16, Absatz 2, oder 3 – zuwiderhandelt,
wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Leistungen nach diesem Bundesgesetz erschwert oder unmöglich macht,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist oder nicht ein strafgerichtlich verfolgbarer Tatbestand vorliegt. Er ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059190
Alte Dokumentnummer
N4196811349A