Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1995,)
(3)Absatz 3,Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den zuständigen Anforderungsbehörden auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.Die zur Führung der Evidenzen nach Paragraph 47, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den zuständigen Anforderungsbehörden auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.
Anmerkung
1. vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG, AVG
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995
Schlagworte
Antragstellung
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Dokumentnummer
NOR12065158
Alte Dokumentnummer
N4199547422J