Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1968Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien und die sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden vereinbaren:
die für den Aufenthalt der Bediensteten des Nachbarstaates in den im Artikel 1 Abs. 1 genannten Bahnhöfen benötigten Räume, welche die Vertragsstaaten einander unentgeltlich zur Verfügung stellen;die für den Aufenthalt der Bediensteten des Nachbarstaates in den im Artikel 1 Absatz eins, genannten Bahnhöfen benötigten Räume, welche die Vertragsstaaten einander unentgeltlich zur Verfügung stellen;
Die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten des Nachbarstaates, welche die Grenzabfertigung durchführen, in Zügen unentgeltlich vorzubehalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12059289
Alte Dokumentnummer
N4196834162L