Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 22.05.1968 — BGBl. Nr. 169/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.05.1968 BGBl. Nr. 169/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.05.1968BGBl. Nr. 169/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Der Gebietsstaat wird die Einrichtung drahtgebundener Fernmeldeanlagen, die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlich sind, und den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen. Allfällige Kosten für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen trägt der Nachbarstaat. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu demselben Zweck soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, welche die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten die Vorschriften der Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10005338

Dokumentnummer

NOR12059290

Alte Dokumentnummer

N4196834163L