Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1968Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Der Gebietsstaat wird die Einrichtung drahtgebundener Fernmeldeanlagen, die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlich sind, und den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen. Allfällige Kosten für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen trägt der Nachbarstaat. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu demselben Zweck soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, welche die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten die Vorschriften der Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12059290
Alte Dokumentnummer
N4196834163L