Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1968Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die nachstehenden Begriffe:
„Grenzabfertigung“ die Durchführung der Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzüberganges von Personen, Hand- und Reisegepäck, Tieren, Expreß- und Eilgut anzuwenden sind;
„Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen wird, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;
„Bedienstete“ die Personen, die im Auftrag der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst auf den im Artikel 1 Abs. 1 genannten Bahnhöfen und Strecken ausüben.„Bedienstete“ die Personen, die im Auftrag der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst auf den im Artikel 1 Absatz eins, genannten Bahnhöfen und Strecken ausüben.
Schlagworte
Handgepäck, Expreßgut
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12059280
Alte Dokumentnummer
N4196834153L