Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Grenzabfertigung
Artikel 3
(1)Absatz eins,Auf die Grenzabfertigung des Nachbarstaates im Gebietsstaat sind die Vorschriften des Nachbarstaates anzuwenden. Hiebei sind die Bediensteten des Nachbarstaates jedoch nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen in Verwahrung zu nehmen, zu verhaften oder auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken.
(2)Absatz 2,Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzüberganges anzuwenden sind, gelten als im Nachbarstaat begangen.
(3)Absatz 3,Im übrigen bleibt das Recht des Gebietsstaates unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40098525