Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1968Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Personen, die von Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Gebietsstaat nicht verweigert werden. Erforderlichenfalls werden die Bediensteten des Gebietsstaates auf ihrem Staatsgebiet auf Verlangen der Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesene Personen aus dem Zug entfernen. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen in den Gebietsstaat, deren Einfuhr von Bediensteten des Nachbarstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12059284
Alte Dokumentnummer
N4196834157L