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Art. 7

Fassungen
ab 22.05.1968 — BGBl. Nr. 169/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute22.05.1968 BGBl. Nr. 169/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.05.1968BGBl. Nr. 169/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

TEIL römisch drei
Bedienstete

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes im Rahmen dieses Abkommens den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Insbesondere sind die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Beamten und Amtshandlungen auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.
  2. Absatz 2,Amtshaftungsansprüche wegen Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates im Gebietsstaat zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie wenn die schädigende Handlung an dem Ort des Nachbarstaates stattgefunden hätte, an dem die Grenzabfertigungsstelle liegt, in deren Auftrag der Bedienstete tätig war. Die Staatsbürger des Gebietsstaates sind in diesen Fällen den Staatsbürgern des Nachbarstaates gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Von strafbaren Handlungen, die von Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Behörde des Bediensteten des Nachbarstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10005338

Dokumentnummer

NOR12059285

Alte Dokumentnummer

N4196834158L