Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1969Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).
Text
ARTIKEL 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen nach den Bestimmungen dieses Abkommens zur Durchreise oder zu einem vorübergehenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet einreisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
NOR12059486
Alte Dokumentnummer
N4196934698L