Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1969Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).
Text
ARTIKEL 11
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am dreißigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Jeder Vertragsstaat kann es mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Das Abkommen wurde in Wien am 17. Dezember 1968 in zwei Originalen, jedes in deutscher und rumänischer Sprache, abgeschlossen, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
NOR12059496
Alte Dokumentnummer
N4196934708L