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Art. 11

Fassungen
25.01.1969 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 39/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1125.01.196931.12.2006 BGBl. Nr. 39/1969 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

25.01.1969BGBl. Nr. 39/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).

Text

ARTIKEL 11

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am dreißigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Jeder Vertragsstaat kann es mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Das Abkommen wurde in Wien am 17. Dezember 1968 in zwei Originalen, jedes in deutscher und rumänischer Sprache, abgeschlossen, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Gesetzesnummer

10005341

Dokumentnummer

NOR12059496

Alte Dokumentnummer

N4196934708L