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Art. 2

Fassungen
25.01.1969 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 39/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 225.01.196931.12.2006 BGBl. Nr. 39/1969 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

25.01.1969BGBl. Nr. 39/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).

Text

ARTIKEL 2

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet reisen oder in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort sechs Monate aufhalten. Sind sie Mitglied der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, dürfen sie sich während der Dauer dieser Dienstverwendung dort aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Gesetzesnummer

10005341

Dokumentnummer

NOR12059487

Alte Dokumentnummer

N4196934699L