Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1969Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).
Text
ARTIKEL 3
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet reisen oder in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Sind sie Mitglied der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat oder befinden sie sich zur Besorgung öffentlicher Aufgaben des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, dürfen sie sich während der Dauer dieser Dienstverwendung dort aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
NOR12059488
Alte Dokumentnummer
N4196934700L