Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1969Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).
Text
ARTIKEL 4
(1)Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet reisen oder als Touristen oder Geschäftsreisende in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch auf die Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung, die als Angehörige einer Reisegruppe mit einem gültigen Sammelreisepaß reisen, vorausgesetzt, daß die österreichischen Staatsbürger zusätzlich Inhaber eines „Personalausweises der Republik Österreich“, die rumänischen Staatsbürger zusätzlich Inhaber eines „Buletin de Identitate“ sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
NOR12059489
Alte Dokumentnummer
N4196934701L