Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
25.01.1969 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 39/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 425.01.196931.12.2006 BGBl. Nr. 39/1969 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

25.01.1969BGBl. Nr. 39/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).

Text

ARTIKEL 4

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet reisen oder als Touristen oder Geschäftsreisende in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch auf die Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung, die als Angehörige einer Reisegruppe mit einem gültigen Sammelreisepaß reisen, vorausgesetzt, daß die österreichischen Staatsbürger zusätzlich Inhaber eines „Personalausweises der Republik Österreich“, die rumänischen Staatsbürger zusätzlich Inhaber eines „Buletin de Identitate“ sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Gesetzesnummer

10005341

Dokumentnummer

NOR12059489

Alte Dokumentnummer

N4196934701L