Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1969Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).
Text
ARTIKEL 5
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines in den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz 1 angeführten Passes sind und die
ein Mitglied der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung,
einen Vertreter bei einer internationalen Organisation oder eine andere Person, die sich zur Besorgung öffentlicher Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befindet,
begleiten und mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort während der Dauer dieser Dienstverwendung aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
NOR12059490
Alte Dokumentnummer
N4196934702L