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Art. 5

Fassungen
25.01.1969 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 39/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 525.01.196931.12.2006 BGBl. Nr. 39/1969 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

25.01.1969BGBl. Nr. 39/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).

Text

ARTIKEL 5

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines in den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz 1 angeführten Passes sind und die

ein Mitglied der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung,

einen Vertreter bei einer internationalen Organisation oder eine andere Person, die sich zur Besorgung öffentlicher Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befindet,

begleiten und mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort während der Dauer dieser Dienstverwendung aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Gesetzesnummer

10005341

Dokumentnummer

NOR12059490

Alte Dokumentnummer

N4196934702L