Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1969Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).
Text
ARTIKEL 6
Sofern die Staatsbürger der Vertragsstaaten nach diesem Abkommen von der Sichtvermerkspflicht nicht befreit sind, wird der Sichtvermerk auf Antrag entsprechend den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und konsulargebührenfrei erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
NOR12059491
Alte Dokumentnummer
N4196934703L