Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1969Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).
Text
ARTIKEL 7
(1)Absatz eins,Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen unberührt.
(2)Absatz 2,Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten, Staatsbürger des anderen Vertragsstaates aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen, unberührt.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat gestattet jenen Personen die Rückkehr auf sein Hoheitsgebiet, die als Inhaber eines von seinen zuständigen Behörden ausgestellten gültigen Reisepasses auf Grund dieses Abkommens sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
NOR12059492
Alte Dokumentnummer
N4196934704L