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Art. 7

Fassungen
25.01.1969 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 39/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 725.01.196931.12.2006 BGBl. Nr. 39/1969 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

25.01.1969BGBl. Nr. 39/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2012,).

Text

ARTIKEL 7

  1. Absatz eins,Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen unberührt.
  2. Absatz 2,Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten, Staatsbürger des anderen Vertragsstaates aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen, unberührt.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat gestattet jenen Personen die Rückkehr auf sein Hoheitsgebiet, die als Inhaber eines von seinen zuständigen Behörden ausgestellten gültigen Reisepasses auf Grund dieses Abkommens sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Gesetzesnummer

10005341

Dokumentnummer

NOR12059492

Alte Dokumentnummer

N4196934704L