Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.04.1970 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.04.197031.08.1996 BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 423/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Zuständigkeit

Paragraph 16, (1) Soweit dieses Bundesgesetz Aufgaben den zuständigen Behörden überträgt, bestimmt sich deren Zuständigkeit nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften.

  1. Absatz 2,Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (Paragraph 4, Absatz eins,) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die an Stellen oder Abschnitten der Bundesgrenze der Grenzübertritt gestattet wird (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b,).
  2. Absatz 3,Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz dieser Behörden als zuständig zu bezeichnen, kommt diese Zuständigkeit, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, dem Bundesminister für Inneres zu.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Absatz 3, zukommenden Zuständigkeiten durch Verordnung ganz oder teilweise auf unterstellte Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen gelegen ist.
  4. Absatz 5,Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Absatz 4, ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch
V, BGBl. Nr. 104/1970.
2. Zu Art. 66 Abs. 2 B-VG siehe Entschließung, BGBl. Nr. 49/1921.

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059385

Alte Dokumentnummer

N4196914373P