Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Industrielle Gütererzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1977Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 8. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet, die Meldungen zur Industriestatistik sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den nachstehenden Terminen an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden: Paragraph 8, Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im Paragraph 2, genannten Betriebe sind verpflichtet, die Meldungen zur Industriestatistik sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den nachstehenden Terminen an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden:
die monatliche Produktionsmeldung und die monatliche Beschäftigtenmeldung bis zum 10. des dem Berichtsmonat folgenden Monats;
die Jahresmeldung bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
Dokumentnummer
NOR12059412
Alte Dokumentnummer
N4196915020S