Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.01.197531.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 25, (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3, vorliegt.

  1. Absatz 2,Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr im Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interesssen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
    1. Litera a
      der Sichtvermerkswerber nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes ist
      oder
    2. Litera b
      die Wiederausreise nicht gesichert ist, es sei denn, daß dem Sichtvermerkswerber ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt wird
      oder
    3. Litera c
      gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß ihm eine Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954,, erteilt worden ist
      oder
    4. Litera d
      die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde
      oder
    5. Litera e
      die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte oder
    6. Litera f
      die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde.
  3. Absatz 4,Wenn es für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig ist, kann die Behörde vom Sichtvermerkswerber verlangen
    1. Litera a
      die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, oder wenn es im Ausland ausgestellt wird, eines einem solchen vergleichbaren Zeugnisses darüber, daß er frei von ansteckenden Krankheiten ist, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Republik Österreich anzeigepflichtig oder meldepflichtig sind;
    2. Litera b
      die Vorlage einer Strafregisterbescheingung (eines Führungszeugnisses) des Heimatstaates oder Aufenthaltsstaates;
    3. Litera c
      einen Nachweis über den Besitz der für den Aufenthalt im Bundesgebiet und die Wiederausreise erforderlichen Mittel.
  4. Absatz 5,Wird der Nachweis, daß die Wiederausreise gesichert ist, nicht auf eine andere Weise erbracht, so können die österreichischen Vertretungsbehörden die Sichtvermerkserteilung von der Hinterlegung eines Geldbetrages in der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Rückreise des Sichtvermerkswerbers in das Heimatland oder das Herkunftsland abhängig machen. Der hinterlegte Geldbetrag ist auf Antrag dem Fremden rückzuerstatten, wenn er das Bundesgebiet nachweislich wieder verlassen hat oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wird.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 75/1954.

Schlagworte

Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft, Visum

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059440

Alte Dokumentnummer

N4196917516S