Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 25. (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt.Paragraph 25, (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3, vorliegt.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interesssen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr im Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interesssen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
der Sichtvermerkswerber nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes ist
oder
die Wiederausreise nicht gesichert ist, es sei denn, daß dem Sichtvermerkswerber ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt wird
oder
gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß ihm eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, erteilt worden istgegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß ihm eine Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954,, erteilt worden ist oder
die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde
oder
die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte oder
die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde.
(4)Absatz 4,Wenn es für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig ist, kann die Behörde vom Sichtvermerkswerber verlangen
die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, oder wenn es im Ausland ausgestellt wird, eines einem solchen vergleichbaren Zeugnisses darüber, daß er frei von ansteckenden Krankheiten ist, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Republik Österreich anzeigepflichtig oder meldepflichtig sind;
die Vorlage einer Strafregisterbescheingung (eines Führungszeugnisses) des Heimatstaates oder Aufenthaltsstaates;
einen Nachweis über den Besitz der für den Aufenthalt im Bundesgebiet und die Wiederausreise erforderlichen Mittel.
(5)Absatz 5,Wird der Nachweis, daß die Wiederausreise gesichert ist, nicht auf eine andere Weise erbracht, so können die österreichischen Vertretungsbehörden die Sichtvermerkserteilung von der Hinterlegung eines Geldbetrages in der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Rückreise des Sichtvermerkswerbers in das Heimatland oder das Herkunftsland abhängig machen. Der hinterlegte Geldbetrag ist auf Antrag dem Fremden rückzuerstatten, wenn er das Bundesgebiet nachweislich wieder verlassen hat oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wird.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 75/1954.
Schlagworte
Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft, Visum
Dokumentnummer
NOR12059440
Alte Dokumentnummer
N4196917516S