Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 24, (1) Sichtvermerke werden erteilt als

  1. Litera a
    gewöhnliche Sichtvermerke
    oder
  2. Litera b
    Dienstsichtvermerke in Dienstpässe, die von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation ausgestellt sind, wenn der Inhaber einem Personenkreis angehört, der dem in Paragraph 6, Absatz eins, umschriebenen Personenkreis vergleichbar ist oder sich aus einem Grunde, der mit einem der in Paragraph 6, Absatz 2, erwähnten Gründe vergleichbar ist, im Bundesgebiet aufzuhalten hat,
    oder
  3. Litera c
    Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässe, die von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation ausgestellt sind, wenn der Inhaber einem Personenkreis angehört, der dem in Paragraph 7, Absatz eins, umschriebenen Personenkreis vergleichbar ist oder sich aus einem Grunde, der mit einem der in Paragraph 7, Absatz 2, erwähnten Gründe vergleichbar ist, im Bundesgebiet aufzuhalten hat.
  1. Absatz 2,Dienstsichtvermerke und Diplomatensichtvermerke sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Schlagworte

Visum

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059439

Alte Dokumentnummer

N4196917515S