Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sichtvermerke
§ 23. (1) Fremde bedürfen zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (§ 22) eines österreichischen Sichtvermerkes, soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.Paragraph 23, (1) Fremde bedürfen zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (Paragraph 22,) eines österreichischen Sichtvermerkes, soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die Fremde berechtigt werden, ohne Sichtvermerk zu einem zeitlich beschränkten Aufenthalt in das Bundesgebiet einzureisen.
(3)Absatz 3,Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder internationalen Gepflogenheiten entspricht, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Fremde, die auf Grund einer solchen Verordnung einreisen, sind berechtigt, sich drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.
Anmerkung
1. Siehe zu Abs. 2 die Entschließung des Bundespräsidenten vom
31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921.
2. Siehe zu Abs. 3 die V, BGBl. Nr. 16/1971.
3. Siehe dazu das Europäische Abkommen über die Regelung des
Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates,
BGBl. Nr. 175/1958 sowie die unter 49/04 und 49/05 angeführten
bilateralen Verträge.
Dokumentnummer
NOR12059438
Alte Dokumentnummer
N4196917514S