Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.04.198631.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.04.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Personalausweise

Paragraph 31, (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

  1. Absatz 2,Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer, die Versagung, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen sowie auf die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen österreichischen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die österreichischen Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der "Wiener Zeitung" bekanntgegeben.
  4. Absatz 5,Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen auch den österreichischen Vertretungsbehörden.
  5. Absatz 6,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden nicht entgegen.
  6. Absatz 7,Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 8,Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II BG, BGBl. Nr. 135/1986
2. Siehe dazu das Europäische Abkommen über die Regelung des
Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates,
BGBl. Nr. 175/1958 sowie die unter 49/04 und 49/05 angeführten
bilateralen Verträge.
3. Gemäß Verlautbarung des BMI vom 13. April 1972, erschienen im
Amtsblatt der Wiener Zeitung am 20. April 1972 dürfen auf Grund
einseitiger Verfügung österreichische Staatsbürger mit dem
Personalausweis in folgende Staaten einreisen: Dänemark, Finnland,
Norwegen und Schweden.

Schlagworte

Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059446

Alte Dokumentnummer

N4196917522S