Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
01.04.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Personalausweise
§ 31. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.Paragraph 31, (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.
(2)Absatz 2,Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer, die Versagung, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen sowie auf die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen österreichischen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die österreichischen Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der "Wiener Zeitung" bekanntgegeben.
(5)Absatz 5,Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen auch den österreichischen Vertretungsbehörden.
(6)Absatz 6,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden nicht entgegen.
(7)Absatz 7,Die Bestimmung des § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(8)Absatz 8,Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.
Anmerkung
1. ÜR: Art. II BG, BGBl. Nr. 135/1986
2. Siehe dazu das Europäische Abkommen über die Regelung des
Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates,
BGBl. Nr. 175/1958 sowie die unter 49/04 und 49/05 angeführten
bilateralen Verträge.
3. Gemäß Verlautbarung des BMI vom 13. April 1972, erschienen im
Amtsblatt der Wiener Zeitung am 20. April 1972 dürfen auf Grund
einseitiger Verfügung österreichische Staatsbürger mit dem
Personalausweis in folgende Staaten einreisen: Dänemark, Finnland,
Norwegen und Schweden.
Schlagworte
Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft
Dokumentnummer
NOR12059446
Alte Dokumentnummer
N4196917522S