Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Übernahmserklärungen für österreichische Staatsbürger
§ 33. (1) Eine Übernahmserklärung für österreichische Staatsbürger ist von einer österreichischen Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates dieser für einen österreichischen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.Paragraph 33, (1) Eine Übernahmserklärung für österreichische Staatsbürger ist von einer österreichischen Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates dieser für einen österreichischen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.
(2)Absatz 2,Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsbürgerschaft der Person zu ersehen sein.
(3)Absatz 3,Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzustellen und für die Einreise einen bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.
Schlagworte
Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft
Dokumentnummer
NOR12059448
Alte Dokumentnummer
N4196917524S