Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Übernahmserklärungen für österreichische Staatsbürger

Paragraph 33, (1) Eine Übernahmserklärung für österreichische Staatsbürger ist von einer österreichischen Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates dieser für einen österreichischen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.

  1. Absatz 2,Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsbürgerschaft der Person zu ersehen sein.
  2. Absatz 3,Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzustellen und für die Einreise einen bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.

Schlagworte

Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059448

Alte Dokumentnummer

N4196917524S