Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Diplomatenpässe
§ 7. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen fürParagraph 7, (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für
die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates sowie seine Stellvertreter,
die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes, und
die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
(2)Absatz 2,Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Schlagworte
Organwalter, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Oberster Gerichtshof
Dokumentnummer
NOR12059422
Alte Dokumentnummer
N4196917498S