Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Gewerbliche Gütererzeugung und Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 407/1969 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 6. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse dürfen zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses Produktions- und sonstige Erfolgsdaten nur dann gesondert ausgewiesen werden, wenn diese mehr als drei Unternehmen betreffen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen stimmen der Veröffentlichung ausdrücklich zu. Paragraph 6, Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse dürfen zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses Produktions- und sonstige Erfolgsdaten nur dann gesondert ausgewiesen werden, wenn diese mehr als drei Unternehmen betreffen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen stimmen der Veröffentlichung ausdrücklich zu.
Schlagworte
Geheimhaltung, Datenschutz
Dokumentnummer
NOR12059469
Alte Dokumentnummer
N4196919127S