Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1970Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
Dieser Vertrag, dessen englische, russische, französische, spanische und chinesische Fassung gleichermaßen authentisch ist, ist in den Archiven der Regierungen der Depositarmächte zu hinterlegen. Die Regierungen der Depositarmächte haben den Regierungen der Signatarstaaten und beitretenden Staaten ordnungsgemäß beglaubigte Abdrucke dieses Vertrages zu übermitteln.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig bevollmächtigten Unterfertigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in drei Urschriften in Washington, London und Moskau am 1. Juli 1968.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12059582
Alte Dokumentnummer
N4197011822I