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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1005.03.197031.12.2007 BGBl. Nr. 258/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch zehn

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn sie zu dem Schluß kommt, daß außerordentliche, mit dem Gegenstand dieses Vertrages in Zusammenhang stehende Ereignisse die obersten Interessen ihres Landes gefährden. Sie hat allen anderen Vertragsparteien und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im voraus von diesem Rücktritt Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß eine Darstellung der außerordentlichen Ereignisse enthalten, die ihrer Ansicht nach ihre obersten Interessen gefährden.
  2. Ziffer 2
    Fünfundzwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrages wird eine Konferenz zur Entscheidung darüber einberufen, ob der Vertrag unbegrenzt in Kraft bleiben oder für einen weiteren bestimmten Zeitraum oder bestimmte Zeiträume verlängert werden soll. Dieser Beschluß wird mit Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10005353

Dokumentnummer

NOR40098095