Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL XARTIKEL römisch zehn
Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn sie zu dem Schluß kommt, daß außerordentliche, mit dem Gegenstand dieses Vertrages in Zusammenhang stehende Ereignisse die obersten Interessen ihres Landes gefährden. Sie hat allen anderen Vertragsparteien und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im voraus von diesem Rücktritt Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß eine Darstellung der außerordentlichen Ereignisse enthalten, die ihrer Ansicht nach ihre obersten Interessen gefährden.
Fünfundzwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrages wird eine Konferenz zur Entscheidung darüber einberufen, ob der Vertrag unbegrenzt in Kraft bleiben oder für einen weiteren bestimmten Zeitraum oder bestimmte Zeiträume verlängert werden soll. Dieser Beschluß wird mit Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR40098095