Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1970Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL IXARTIKEL römisch neun
Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Ein Staat, der den Vertrag nicht vor dessen Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden sowie die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarmächten bestimmt werden.
Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifikation seitens der Depositarmächte und 40 weiterer Signatarstaaten des Vertrages und nach Hinterlegung von deren Ratifikationsurkunden in Kraft. Im Sinne dieses Vertrages ist unter einem Atomwaffenstaat ein Staat zu verstehen, der eine Atomwaffe oder eine andere nukleare Sprengvorrichtung vor dem 1. Jänner 1967 hergestellt und zur Explosion gebracht hat.
Für jene Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
Die Regierungen der Depositarmächte haben allen Signatarstaaten und beitretenden Staaten unverzüglich den Tag jeder Unterzeichnung, den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, den Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages und den Tag des Erhaltes jedes Ersuchens um Einberufung einer Konferenz oder anderer Mitteilungen bekanntzugeben.
Dieser Vertrag ist von den Regierungen der Depositarmächte gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12059580
Alte Dokumentnummer
N4197011820I