Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1970Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL VIIIARTIKEL römisch acht
Jede Vertragspartei kann Abänderungen zu diesem Vertrag vorschlagen. Der Text jeder vorgeschlagenen Abänderung ist den Regierungen der Depositarmächte zu unterbreiten, die sie an alle Vertragsparteien aussenden, worauf die Depositarmächte auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien eine Konferenz zur Beratung über eine derartige Abänderung einberufen, zu der sämtliche Vertragsparteien einzuladen sind.
Jede Abänderung dieses Vertrages muß mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien, darunter den Stimmen aller Atomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, sowie aller anderen Vertragsparteien angenommen werden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abänderung ausgesandt wird, Mitglieder des Gouverneursrates der Internationalen Atomenergieorganisation sind. Die Abänderung tritt für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikationsurkunde über die Abänderung hinterlegt, mit Hinterlegung solcher Ratifikationsurkunden durch eine Mehrheit aller Vertragsparteien in Kraft, einschließlich der Ratifikationsurkunden aller Atomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, sowie aller anderen Vertragsparteien, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abänderung ausgesandt wird, Mitglieder des Gouverneursrates der Internationalen Atomenergieorganisation sind. Hernach tritt sie für jede andere Vertragspartei mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde über die Abänderung in Kraft.
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ist in Genf, Schweiz, eine Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung der Durchführung dieses Vertrages abzuhalten, um sicherzustellen, daß die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des Vertrages verwirklicht werden. Hernach kann eine Mehrheit der Vertragsparteien in Zeitabständen von fünf Jahren durch Unterbreitung eines diesbezüglichen Vorschlages an die Regierungen der Depositarmächte die Einberufung weiterer Konferenzen zum gleichen Zweck der Überprüfung der Durchführung dieses Vertrages erwirken.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12059579
Alte Dokumentnummer
N4197011819I