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Art. 8

Fassungen
ab 05.03.1970 — BGBl. Nr. 258/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute05.03.1970 BGBl. Nr. 258/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

05.03.1970BGBl. Nr. 258/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch acht

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann Abänderungen zu diesem Vertrag vorschlagen. Der Text jeder vorgeschlagenen Abänderung ist den Regierungen der Depositarmächte zu unterbreiten, die sie an alle Vertragsparteien aussenden, worauf die Depositarmächte auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien eine Konferenz zur Beratung über eine derartige Abänderung einberufen, zu der sämtliche Vertragsparteien einzuladen sind.
  2. Ziffer 2
    Jede Abänderung dieses Vertrages muß mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien, darunter den Stimmen aller Atomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, sowie aller anderen Vertragsparteien angenommen werden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abänderung ausgesandt wird, Mitglieder des Gouverneursrates der Internationalen Atomenergieorganisation sind. Die Abänderung tritt für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikationsurkunde über die Abänderung hinterlegt, mit Hinterlegung solcher Ratifikationsurkunden durch eine Mehrheit aller Vertragsparteien in Kraft, einschließlich der Ratifikationsurkunden aller Atomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, sowie aller anderen Vertragsparteien, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abänderung ausgesandt wird, Mitglieder des Gouverneursrates der Internationalen Atomenergieorganisation sind. Hernach tritt sie für jede andere Vertragspartei mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde über die Abänderung in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ist in Genf, Schweiz, eine Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung der Durchführung dieses Vertrages abzuhalten, um sicherzustellen, daß die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des Vertrages verwirklicht werden. Hernach kann eine Mehrheit der Vertragsparteien in Zeitabständen von fünf Jahren durch Unterbreitung eines diesbezüglichen Vorschlages an die Regierungen der Depositarmächte die Einberufung weiterer Konferenzen zum gleichen Zweck der Überprüfung der Durchführung dieses Vertrages erwirken.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10005353

Dokumentnummer

NOR12059579

Alte Dokumentnummer

N4197011819I