Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Zulagen sind auf Antrag zu gewähren.
(2)Absatz 2,Personen mit dem Wohnsitz im Inland haben den Antrag beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Personen mit dem Wohnsitz im Ausland bei der nach ihrem Wohnsitz zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen. Hiebei ist die Verleihung des allgemeinen oder besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Über die Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.Über die Anträge gemäß Absatz 2, entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.
Schlagworte
Antragstellung
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR12059506
Alte Dokumentnummer
N4197011497A