Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Zulagen sind halbjährlich im vorhinein, und zwar in den Monaten Jänner und Juli jeden Jahres, auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Im Falle eines Ablebens eines Anspruchsberechtigten sind jene nach Abs. 1 ausgezahlten Zulagen, die auf die Monate des Auszahlungszeitraumes nach dem Ableben entfallen, nicht zurückzuzahlen.Im Falle eines Ablebens eines Anspruchsberechtigten sind jene nach Absatz eins, ausgezahlten Zulagen, die auf die Monate des Auszahlungszeitraumes nach dem Ableben entfallen, nicht zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12059511
Alte Dokumentnummer
N4197011502A