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Anl. 1

Fassungen
ab 15.06.1985 — BGBl. Nr. 95/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute15.06.1985 BGBl. Nr. 95/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.06.1985BGBl. Nr. 95/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

AUSWÄRTIGES AMT

römisch fünf 3 – 81.SA 32

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Kufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Innsbruck-München folgende Vereinbarung vorschlagen:

Anmerkung, es folgen die Artikel 1 bis 7)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Januar 1971

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Bonn

Zl. 387-A/71

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Januar 1971 – römisch fünf 3-8.SA 32 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

Anmerkung, Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 25. Januar 1971

L. S.

An das Auswärtige Amt

Bonn

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2014

Gesetzesnummer

10005365

Dokumentnummer

NOR40000399