Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1971Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
von den deutschen Bediensteten von Innsbruck, Jenbach, Wörgl oder Kufstein zur gemeinsamen Grenze bei Kiefersfelden,
von den österreichischen Bediensteten von München oder Rosenheim zur gemeinsamen Grenze bei Kiefersfelden
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2014
Dokumentnummer
NOR40000398