Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1985Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2014
Dokumentnummer
NOR40000397