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Art. 3

Fassungen
ab 15.06.1985 — BGBl. Nr. 96/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute15.06.1985 BGBl. Nr. 96/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

15.06.1985BGBl. Nr. 96/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Der örtliche Bereich umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zur Überführung der Autobahn Kiefersfelden-Kufstein bei Bahnkilometer 1,600;
    • Strichaufzählung
      das Gelände des Bahnhofes Kufstein von der Überführung der Autobahn Kiefersfelden-Kufstein bis zur Überführung der Bundesstraße Nr. 172 bei Bahnkilometer 2,900, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
    • Strichaufzählung
      im Mittelbau des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß die Schalterhalle, die Abfertigungshalle für den Reiseverkehr (Zollhalle), den Raum für die Reisegepäckabfertigung und den Durchsuchungsraum sowie im Kellergeschoß die beiden Mehrzweckräume;
    • Strichaufzählung
      im Südflügel des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß die Räume für die Expreßgutabfertigung;
    • Strichaufzählung
      im Güterabfertigungsgebäude die Güterhalle mit Rampen;
    • Strichaufzählung
      die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden und Gebäudeteilen;
  2. Litera b
    die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      im Mittelbau des Bahnhofsgebäudes im Erdgeschoß alle nördlich der Abfertigungshalle für den Reiseverkehr (Zollhalle) gelegenen Räume, mit Ausnahme der ersten drei Räume an der Ostseite, und im Kellergeschoß den in der Nordostecke und den in der Nordwestecke gelegenen Raum sowie von der Nordwestecke her gerechnet den dritten Raum auf der Westseite;
    • Strichaufzählung
      im Nordflügel des Bahnhofsgebäudes im ersten Obergeschoß von der Südostecke aus gesehen die ersten fünf Räume an der Ostseite und im dritten Obergeschoß von der Nordostecke her gerechnet den fünften Raum an der Ostseite.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2014

Gesetzesnummer

10005365

Dokumentnummer

NOR40000394