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Art. 4

Fassungen
ab 01.03.1971 — BGBl. Nr. 99/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.03.1971 BGBl. Nr. 99/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1971,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1971BGBl. Nr. 99/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Innsbruck Hbf-München Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2014

Gesetzesnummer

10005365

Dokumentnummer

NOR40000395